Zentraler Begriff des Werkvertragsrechts. Gemäß § 633 II BGB liegt bei einem Werk ein Sachmangel vor, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Unter „Beschaffenheit“ versteht man den Zustand und die einer Sache anhaftenden Eigenschaften. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn sie im Vertrag, in einem Bestätigungsschreiben oder stillschweigend festgelegt ist, z. B. in Leistungsverzeichnissen, Bauplänen, etc.
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