Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 –5 VOB/B schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Einer Schlusszahlung steht es dabei gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. Der Auftragnehmer muss einen Vorbehalt innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung erklären. Der Vorbehalt wird hinfällig, wenn er nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreicht oder, wenn das nicht möglich ist, den Vorbehalt eingehend begründet.
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 6 VOB/B gilt dieser Ausschlussfrist nicht für Aufmaß –, Rechen – und Übertragungsfehler.
Es ist zu beachten, dass diese VOB-Regelung nur dann gilt, wenn die VOB/B vom Auftraggeber zur uneingeschränkten Vertragsgrundlage gemacht wird. Als "isolierte Bestimmung" verstößt sie gegen § 307 BGB und ist unwirksam. Dies deshalb, weil das BGB eine solche harte Ausschlussfrist für Nachforderungen nicht kennt.
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