Hierunter versteht man die Auflösung eines Vertrags durch die einseitige Erklärung einer Vertragspartei mit rückwirkender Kraft. Im Klartext bedeutet dies, dass ein geschlossener Vertrag rückabgewickelt werden muss, sodass die Vertragsparteien verpflichtet sind, die einander empfangenen Leistungen wieder zurückzugeben.
Bei Bauleistungen spielt das Rücktrittsrecht keine Rolle, weil hier eine Rückabwicklung in der Regel nicht möglich ist. Aus diesem Grunde kommt praktisch nur eine Kündigung des Vertrags in Betracht (§§ 8,9 VOB/B; 643,649 BGB).
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