Der Begriff “Baurecht” erfasst alle Rechtsnormen rund um den Bau.
Grob wird das Baurecht unterteilt in
1. Das Private Baurecht ist wiederum unterteilt in
- Bauvergabe – und Bauvertragsrecht
- Grundeigentumsrecht
- Nachbarrecht
Das Vergaberecht beinhaltet die für Öffentliche Auftraggeber verbindlichen Grundsätze zur Vergabe Öffentlicher Bauleistungen, die im Wesentlichen der VOB/A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen) entnommen werden können.
Das Bauvertragsrecht beinhaltet die Regelungen der Baubeteiligten zur Abwicklung eines Bauvertrags/Architektenvertrags. Die für Bauverträge und Architektenverträge einschlägigen Regelungen sind dem Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff) zu entnehmen. In der Regel vereinbaren die Vertragsparteien eines Bauvertrags daneben die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen).
Für das Architektenrecht und die hier abzuschließenden Verträge ist zusätzlich die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) besonders zu beachten.
Das Grundeigentumsrecht behandelt die Fragen zum Erwerb, zur Nutzung und zur Belastung von Grundeigentum. Die maßgeblichen Bestimmungen hierzu sind im Sachenrecht des BGB, in der Verordnung über das Erbbaurecht und im Wohnungseigentumsgesetz enthalten.
Soweit das Bauvorhaben Interessen von Grundstücksnachbarn tangiert, finden sich die einschlägigen Regelungen in den §§ 903ff BGB und in einzelnen Bestimmungen des Öffentlichen Baurechts.
2. Das Öffentliche Baurecht/Baugenehmigungsrecht
regelt die baurechtlichen Fragen zwischen der Öffentlichen Hand und dem bauwilligen Bürger. Es ist zu unterteilen in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Dabei beinhaltet das Bauplanungsrecht die Normen zur Bebaubarkeit des Grundstücks und das Bauordnungsrecht die Normen über die Art und Weise der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens.
3. Neben diesem “Kerngebiet” des Baurechts gibt es zahlreiche Nebengebiete, wie etwa das Bauversicherungsrecht das Bauarbeitsrecht oder das Bauträgerrecht.
Das Bauversicherungsrecht unterteilt sich im Wesentlichen in das Baubetriebshaftpflichtversicherungsrecht und das Recht der Bauleistungsversicherung.
Die erstgenannte Versicherung versichert den Auftragnehmer gegen Haftpflichtschäden, die er im Zusammenhang mit der Durchführung der Baumaßnahme verursacht. Mit der Bauleistungsversicherung werden Schäden an der Bauleistung selbst versichert, die durch höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Ereignisse eintreten.
Im Architektenrecht besteht darüber hinaus für den Architekten die Möglichkeit, sich gegen Gewährleistungsmängel am Architektenwerk und deren Folgen abzusichern
Eine “Baugewährleistungsversicherung” für Bauhandwerker wird in Deutschland noch nicht flächendeckend angeboten.
Das Bauarbeitsrecht regelt die Besonderheiten der arbeitsrechtlichen Beziehungen am Bau.
Das Bauträgerrecht regelt die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen zu einem Bauträger. Dabei ist Bauträger, wer gewerbsmäßig im eigenen Namen für eigene Rechnung oder fremde Rechnung ein Bauvorhaben vorbereitet und durchführt.
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