Der Fall:
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte für ein Wohngebäude mit Kindergarten ein Fachunternehmen mit der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems beauftragt. Nachdem Mängel festgestellt wurden, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft fristgerecht ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Aufgrund der dortigen Feststellungen wurde das Unternehmen in einem späteren Hauptsacheverfahren durch das Landgericht Stuttgart auf Leistung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von über 230.000 Euro verurteilt. Unter anderen hiergegen hat sich die durch das Unternehmen eingelegte Berufung gerichtet.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat als Berufungsgericht die Feststellungen des Ausgangsgerichtes bestätigt, dass durch das Unternehmen zur Herstellung des Wärmedämmverbundsystems ungeeignete Bauprodukte verwendet wurden; zumindest sei durch das Unternehmen die Geeignetheit der Produkte nicht unter Beweis gestellt wurden.
Denn bereits seit dem 9. September 1995 bedürfen Wärmedämmverbundsysteme in Baden-Württemberg einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung (§ 18 LBO) oder einer Zustimmung im Einzelfall (§ 20 LBO); ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis genügt nicht, weil ein Wärmedämmverbundsystem statischen Anforderungen genügen muss und damit auch der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlage dient.
Allein die Tatsache, dass bei der Errichtung des Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nicht festzustellen war, machte das Werk der Unternehmerin mangelhaft.
Das Berufungsgericht hat die Revision zum BGH zugelassen.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2015 – Az.: 10 U 46/14)