Mandantenfrage:
Wir haben den Keller unseres Hauses aufgraben und trockenlegen lassen. Der hiermit beauftragte Bauunternehmer hat uns vor Beginn der Arbeiten avisiert, dass diese Arbeiten etwa einen Betrag von 8.500,00 EUR brutto kosten würden. Wir haben den Bauunternehmer daraufhin beauftragt. Die Arbeiten sind mittlerweile abgeschlossen. Jetzt kommt der Bauunternehmer an, verlangt knapp 15.000,00 EUR und beruft sich dabei auf von uns jeden Tag abgezeichnete Stundenlohnzettel. Müssen wir den geforderten Betrag bezahlen?
Expertenantwort:
Sofern Sie eine Stundenlohnvereinbarung mit dem Bauunternehmer geschlossen haben, sich also auf die Vergütung seiner Arbeiten nach dem erbrachten Aufwand zu dem vereinbarten Stundenlohn geeinigt haben, müssen Sie den geforderten Stundenlohn bezahlen. Sie schilderten jedoch, dass der Bauunternehmer vor Beginn der Arbeiten die Größenordnung eines Preises genannt habe. Dass Sie eine Abrechnung/Vergütung nach Stundenlohn vereinbart haben, ist Ihren Schilderungen nicht zu entnehmen. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln stellt keine solche Vereinbarung eines Stundenlohnvertrages dar, und zwar weder eine direkte noch eine konkludente. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie den geforderten Betrag nicht an den Bauunternehmer zahlen müssen.
Handlungsempfehlung:
Bitten Sie den Bauunternehmer, eine den Vereinbarungen entsprechende Abrechnung aufzustellen. Berufen Sie sich dabei darauf, dass dieser Ihnen vor Beginn der Arbeiten einen Gesamtbetrag genannt hatte, der noch dazu weit unter der jetzigen Abrechnung lag. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, sollten Sie aber auch bedenken, dass im Zweifelsfall, wenn Sie sich auf keinen festen Preis oder auf keine Vergütungsart (Pauschalpreis, Abrechnung nach Stundenlohn o.ä.) geeinigt haben, der Bauunternehmer die „übliche“ Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB verlangen kann. Gegebenenfalls liegt diese im Bereich der vor Baubeginn genannten Größenordnung. Gegebenenfalls liegt diese aber auch darüber, z.B. im Bereich der genannten Vergütung nach Stundenlohn. Im Streitfall wird darüber ein Gericht unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu entscheiden haben. Wägen Sie deshalb ab, ob es den Streit, die damit verbundenen Kosten und den persönlichen Einsatz/die persönliche Belastung wirtschaftlich wert ist, den Streit gegebenenfalls gerichtlich führen zu müssen.