Während das Öffentliche Baurecht verbindliche Vorschriften beinhaltet, mit deren Hilfe die bauliche Nutzung von Grund und Boden geregelt wird, regelt das private Baurecht die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten, also insbesondere zwischen dem Auftraggeber und den Auftragnehmern, die zur Erbringung der planerischen und ausführungstechnisch notwendigen Leistungen zur Herstellung eines Bauleistung beauftragt werden (Bau- und Ausbauunternehmer, Architekten, Ingenieure, Statiker usw.) welche das Bauwerk planen und ausführen.
Die Grundlagen dieser privatrechtlichen Beziehungen können die Baubeteiligten grundsätzlich frei gestalten, wobei das BGB-Werkvertragsrecht (§§631 ff, 650a, ff BGB) hierzu die Basis bildet. Handelt es sich allerdings bei dem Auftraggeber um einen so genannten öffentlichen Auftraggeber (zum Beispiel Staat, Kommunen, Zweckverbände) müssen die Baubeteiligten die VOB beachten, die sich in einen „Vergabeteil“ (VOB/A) und einem vertragsrechtlichen Teil (VOB/B) gliedert, ergänzt um die Allgemeinen Technische Vertragsbedingungen (ATV), die die einschlägigen DIN-Normen beinhalten.
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