Der Fall:
Der Bauherr beauftragte den Unternehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Wohnhauses. Der Unternehmer ließ die Fassadenarbeiten durch einen Nachunternehmer ausführen; dieser arbeitete mangelhaft. Nachdem der Bauherr den Unternehmer erfolglos zur Mangelbeseitigung aufgefordert hatte, ließ er ein Privatgutachten erstellen und holte Kostenvoranschläge ein, die Mangelbeseitigungskosten in Höhe von circa 24.000,00 € ergaben. Diesen Betrag hat der Bauherr als Kostenvorschuss gerichtlich geltend gemacht. Nach Beweisaufnahme vor dem Landgericht gelangte der beauftragte Sachverständige zu Kosten der Mangelbeseitigung in Höhe von lediglich 5.000,00 €. Da das Landgericht ihm nur jenen Betrag zugesprochen hat, hat der Bauherr Berufung eingelegt und auch zweitinstanzlich den vollen von ihm bezifferten Betrag gefordert.
Die Entscheidung:
Mangels Nachweis, dass ihm ein Kostenvorschuss in der geltend gemachten Höhe zusteht, wurde die Berufung zurückgewiesen. Gemäß § 637 Abs. 3 BGB kann ein Bauherr als Kostenvorschuss den Geldbetrag beanspruchen, der aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Bestellers voraussichtlich ausreichend ist, um die Mängelbeseitigung auszuführen. Die Höhe kann bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte geschätzt werden, wobei die Anforderungen an die Darlegungslast des Bauherrn niedrig sind. Dieser muss weder sachverständige Beratung in Anspruch nehmen, noch Kostenvoranschläge einzuholen, um die Kosten darzulegen und geltend machen zu können. Er darf die Kosten laienhaft schätzen!
Entgegen dieser Grundsätze hat der Bauherr die Erforderlichkeit der von ihm geltend gemachten Kosten allerdings nicht bewiesen. Der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige hat nachvollziehbar festgestellt, dass zur Beseitigung der Mängel ein Kosteneinsatz von lediglich circa 5.000,00 € erforderlich und ausreichend ist.
Anmerkung:
Mit der Darlegung der geringen Anforderungen eines Vorschussanspruches folgte das OLG der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 – Az.: VII ZR 115/99). Dennoch ist einem Auftraggeber zu empfehlen, die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten vor deren gerichtlichen Geltendmachung möglichst sorgfältig und realistisch mit sachverständiger Unterstützung zu ermitteln. Sofern der Unternehmer die Angemessenheit bestreitet, ist im gerichtlichen Verfahren über die Höhe der Mangelbeseitigungskosten Beweis zu erheben. Ergibt sich eine zu hohe Kostenforderung des Bauherrn, so unterliegt dieser in Höhe der Differenzkosten und hat anteilig die Verfahrenskosten zu tragen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2017 – Az.: 22 U 134/16)