Im Jahr 1926 erschien unter dem damaligen Reichsfinanzminister erstmals die "Verdingungsordnung für Bauleistungen". Sie diente dem Zweck, für die Vergabe von Bauleistungen der öffentlichen Hand einheitliche Regelungen zu schaffen und zu ermöglichen, das Bauleistungen an zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben werden. Dabei sollte der Wettbewerb die Regel sein und ungesunde Begleiterscheinungen, wie zum Beispiel wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen bekämpft werden.
Seit dieser Zeit wird die VOB in regelmäßigen Abständen von dem Vergabe- und Vertragsausschuss (früher "Verdingungsausschuß") überarbeitet. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurde der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" mit der Ausgabe 2002 auch ein neuer Name gegeben, nämlich "Vergabe -und Vertragsordnung für Bauleistungen".
Diese für die öffentliche Hand geschaffene Vergabe-und Vertragsregelung hat sich im vertragsrechtlichen Teil (VOB Teil B) auch im privaten Rechtsverkehr durchgesetzt, zumal unser BGB kein spezielles Bauvertragsrecht kennt.
Die gegenüber der Fassung 2002 vorgenommenen Änderungen in der Fassung 2006 der VOB gehen in dem für innerdeutsche Vergaben maßgeblichen Abschnitt 1 des Teils A der VOB (siehe hierzu die nachstehenden Erläuterungen) im Wesentlichen auf EU-Vergaberichtlinien und das ÖPP-Beschleunigungsgesetz vom 1. September 2005 zurück. Im Teil B der Fassung 2006 waren einige Änderungen und textliche Klarstellungen durch neuere Rechtsprechung veranlasst.
Die VOB gliedert sich in 3 Teile
Der erste Teil beinhaltet mit der VOB Teil A die "Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen".
Dieser Teil regelt die Vergabe von Bauleistungen, also die Phase zwischen der Angebotsabgabe und der Zuschlagserteilung und ist in der VOB 2006 in 4 Abschnitte gegliedert.
Dabei beinhaltet der Abschnitt 1 der VOB Teil A die sogenannten Basisparagraphen, die die Vergabe von öffentlichen Bauleistungen unterhalb des sogenannten EU-Schwellenwerts regeln.
Der Abschnitt 2 der VOB Teil A beinhaltet die "Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Baukoordinierungsrichtlinie". Diese Regelungen sind einschlägig, wenn bei öffentlichen Bauaufträgen der EU-Schwellenwert überschritten wird, also eine europaweite Vergabe zu erfolgen hat.
In den Abschnitten 3 und 4 (Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie") finden sich die Vergaberegeln, die zusätzlich zu den Basisparagraphen von sogenannten Sektorenauftraggebern für Bauaufträge anzuwenden sind, wenn der EU-Schwellenwert überschritten ist.
Der Abschnitt 3 ist dabei vor allem für die "klassischen öffentlichen Auftraggeber" (Bund, Länder, Gemeinden, Zweckverbände) im Bereich der so genannten Daseinsvorsorge maßgeblich.
Der Abschnitt 4 kommt vor allem in Betracht für private Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand und private Unternehmen, die Tätigkeiten im so genannten Sektorenbereich aufgrund von behördlich eingeräumten besonderen Rechten ausüben.
Zur "Sektorenrichtlinie" siehe auch das Baurecht-Wörterbuch.
Der zweite Teil beinhaltet die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2006" (VOB Teil B Fassung 2006).
Der dritte Teil beinhaltet mit der VOB Teil C die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV).
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