Barrierefreie Gebäude sind in der DIN 18040-2 definiert und müssen die dort festgelegten Mindeststandards erfüllen. Neben einem stufenlosen Zugang zum Haus und stufenfreien Innenräumen muss ein ausreichender Bewegungsraum in den Zimmern vorhanden sein.
Von Barrierefreiheit spricht man, wenn die Räume für alle Menschen – also auch Senioren und Behinderte – gleichermaßen ohne fremde Hilfe zugänglich sind.
Dabei bedeutet barrierefrei nicht automatisch rollstuhlgerecht.
Davon zu unterscheiden ist der Begriff „schwellenfrei“.
Er suggeriert zwar gleichermaßen die uneingeschränkte Zugänglichkeit für alle Menschen; er ist aber nicht näher definiert. In Bauverträgen, Bauträgerverträgen, Immobilienkaufverträgen oder auch Mietverträgen ist deshalb eine weitere Vereinbarung erforderlich, was unter Schwellenfreiheit zu verstehen ist.