Der Fall:
Der Unternehmer wurde vom Bauherrn mit dem Einbau einer Heizungs- und Lüftungsanlage in ein Geschäftshaus beruft. Dort sollte im Rahmen einer Nutzungsänderung und Erweiterung des Geschäftshauses auch ein Fitnessstudio betrieben werden. Nach der Inbetriebnahme hat sich die mangelhafte Tauglichkeit der Lüftungsanlage herausgestellt. Der Unternehmer hat jegliche Mangelhaftigkeit des Gewerkes unter Hinweis auf die exakte Erfüllung seiner vertraglichen Leistungsverpflichtung abgelehnt. Der Bauherr hat den Unternehmer nach dessen Verweigerung einer Mangelbeseitigung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben, weshalb der Bauherr seinen Anspruch in der Berufung weiterverfolgt hat.
Die Entscheidung:
Das Berufungsgericht hat unmissverständlich festgestellt, dass die im Bauvertrag ausdrücklich vereinbarte Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers überlagert wurde von seiner werkvertraglichen Herstellungspflicht; diese habe darin bestanden, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen. Denn eine raumlufttechnische Anlage für ein Fitnessstudio, mit der die erforderliche Luftqualität nicht sichergestellt werden kann, ist mangelhaft und zwar unabhängig davon, ob lediglich ein sechsfacher Luftwechsel – ein Sachverständiger hatte eine höhere erforderliche Luftwechselrate festgestellt – vereinbart war. Soweit die daraufhin fehlende Funktionstauglichkeit des Werkes auf Mängeln der vom Auftraggeber – oder von seinem Architekten – erstellten Planung beruht, haftet der Auftragnehmer dennoch, sofern er seine Prüfungs- und Hinweispflicht nicht erfüllt hat.
(OLG Zweibrücken, Urteil vom 3. Dezember 2013 – Az.: 8 U 32/11; BGH, 27. April 2016, Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde – Az.: VII ZR 345/13)