Der Fall:
Eine Baufirma verlangt rund 30.000 € Restwerklohn vom Bauherrn. Im Jahr 2009 erklärt der Bauherr die Abnahme. Das Abnahmeprotokoll enthält eine Liste von Restmängeln. Die Baufirma erhebt im Jahre 2013 Klage. Der Bauherr beruft sich auf Verjährung, weil die Verjährungsfrist von drei Jahren zur Zeit der Klageerhebung abgelaufen gewesen sei. Die Baufirma meint, dass die Abnahmeerklärung des Bauherrn unwirksam sei, weil es erhebliche Restmängel gegeben habe, die einer wirksamen Abnahmeerklärung entgegengestanden hätten.
Die Entscheidung:
Die Forderungen der Baufirma sind verjährt! Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, so stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwerwiegende (!) Mängel handelt (OLG Brandenburg, IBR 2003, 472). Diese grundsätzlich wichtige Frage musste daher nicht aufgeklärt werden.
Anmerkung:
Diese Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung absolut zutreffend, denn:
Bei der Abnahme handelt es sich nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine derartige Erklärung kann – beispielsweise im Falle eines beachtlichen Irrtums – nach den Regeln des Anfechtungsrechts durch eine Anfechtungserklärung beseitigt werden; das Recht hierzu steht nur dem Erklärenden zu. Für die Wirksamkeit der Abnahmeerklärung spielt es auch keine Rolle, ob die Abnahme hätte erklärt werden müssen oder ob schwere Mängel sogar zu einer Abnahmeverweigerung berechtigt hätten. Denn die Entscheidung einer Abnahmeerklärung trotz – möglicherweise erheblicher – Mängel steht dem Bauherrn frei.
Dieser Fall hat die Besonderheit aufgewiesen, dass sich der Unternehmer auf die Unwirksamkeit der Abnahme durch den Bauherrn berufen wollte, um die ansonsten eingetretene Verjährung zu überwinden; dies ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar.
Die beim BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen.
(OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2014 – Az.: 11 U 79/14)