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Vergaberecht

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Das Vergaberecht beinhaltet Regeln, die die Öffentliche Hand bei der Vergabe von Aufträgen an private Auftragnehmer einzuhalten hat.

Die Vergabe von Bauleistungen richtet sich dabei im Wesentlichen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), während für Lieferungen die "VOL/A" und für freiberufliche Leistungen (z. B. die Leistungen von Architekten) die VOF gilt.
Oberstes Prinzip des deutschen Vergaberechts ist es, ein transparentes Vergabeverfahren zu gewährleisten wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen, die bei der Vergabe von Bauleistungen bietenden Unternehmer nicht zu diskriminieren und diesen Vergabeunterlagen zur Verfügung zu stellen die eine einwandfreie und risikoarme Preisermittlung ermöglichen.

Die Vergaberegelungen sind grundsätzlich unterschiedlich, je nachdem ob die Vergabe einer Leistung ansteht, die den so genannten EU-Schwellenwert erreicht oder nicht erreicht.
Erreicht der vom Öffentlichen Auftraggeber vor der Vergabe zu schätzende Gesamtauftragswert der Baumaßnahme den so genannten EU-Schwellenwert nicht, so sind bei Bauleistungen die sogenannten Basisparagraphen (Abschnitt 1) der VOB Teil A anzuwenden. Nach  § 3 VOB/A Abschnitt 1 sind dabei in der Regel Bauleistungen öffentlich auszuschreiben. Dies bedeutet, dass nach öffentlicher Aufforderung eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen Angebote einreichen kann. Dem Auftraggeber wird allerdings ermöglicht, die Bauleistungen beschränkt auszuschreiben, wenn diese gewisse Auftragswerte nicht überschreitet oder wenn sonstige wichtige Gründe (zum Beispiel Dringlichkeit, Geheimhaltung) eine öffentliche Ausschreibung als unzweckmäßig erscheinen lassen. Bei beschränkter Ausschreibung sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens 3 geeignete Bewerber aufgefordert werden (§ 6 Abs. 2 Nummer 2 VOB/A Abschnitt 1).
Eine so genannte freihändige Vergabe ist nach den in § 3 Abs. 5 genannten Ausnahmefällen zulässig.

Um Wettbewerbsgleichheit zu gewährleisten, dürfen Angebote der Bieter nur die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Verstößt ein Bieter gegen diese Grundsätze so ist sein Angebot grundsätzlich von der Wertung auszuschließen. Der Zuschlag soll auf das Angebot erteilt werden, dass unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie zum Beispiel Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend (§ 16 Abs. 6 Nr. 6 VOB/A Abschnitt 1).

Übersteigt der vor der Vergabe zu schätzende Auftragswert den so genannten EU-Schwellenwert, gelten besondere Regelungen, um ein ordnungsgemäßes europaweites Vergabeverfahren sicherzustellen. Gemäß § 1a Abs. 1 Nummer 1 VOB/A sind hier die Bestimmungen der a- Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen von Auftraggebern anzuwenden, die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgeführt sind. Die sogenannte Vergabeverordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe derartiger öffentlicher Aufträge. Insbesondere ist dort geregelt, wie der Auftragswert zu schätzen und damit festzustellen ist, ob im Einzelfall der EU-Schwellenwert überschritten ist oder nicht.

Im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) finden sich neben den "Allgemeinen Grundsätzen" zur Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 97ff) die Bestimmungen, die gelten, wenn die Ordnungsgemäßheit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oberhalb des EU-Schwellenwerts nachzuprüfen ist (§ 102ff). Danach haben Bieter, die eine Fehlvergabe befürchten, das Recht, so genannte Vergabekammern anzurufen. Die einschlägigen Verfahrensgrundsätze hierzu sind in den §§ 107 ff GWB geregelt. Die Beteiligten an diesem Verfahren vor den Vergabekammern haben das Recht, gegen deren Entscheidung "sofortige Beschwerde" einzulegen. Die hierzu einschlägigen Grundsätze finden sich in den §§ 116 ff GWB.

Für gewisse Auftraggeber, die in § 98 Nummer 1-4 GWB aufgeführt sind, gilt die "Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung). Sie trifft nähere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser-oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. Dabei gilt diese Verordnung nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftragswerte die EU-Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.

Der jeweils gültige EU-Schwellenwert ist in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung -VgV) und dort in § 2 festgelegt.

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