Am 19. Juli 2012 ist die VOB Fassung 2012 in Kraft getreten.
Zur Entstehung und Bedeutung der VOB wird auf die Erläuterungen zur VOB 2006 und VOB 2009 verwiesen. Zu den Begriffen der VOB wird ebenfalls auf die Erläuterungen zur VOB 2006 und 2009 verwiesen, sofern sich nicht gemäß der nachstehenden Ausführungen Änderungen ergeben haben.
In den folgenden Ausführungen wird ein Überblick über die Neuerungen in der VOB 2012 gegeben:
VOB/A Abschnitt 1
Der für innerdeutsche Vergaben maßgebliche Abschnitt 1 der VOB/A (sogenannte Basis-Paragraphen) blieb bis auf zwei redaktionelle Änderungen im Anhang TS inhaltlich unverändert. Beim "Anhang TS" handelt es sich um technische Spezifikationen.
VOB/A Abschnitt 2
Dieser Teil der VOB/A ist für europaweite Vergaben oberhalb des so genannten EU-Schwellenwerts maßgeblich. Schwerpunkt der Überarbeitung des Abschnitts 2 der VOB/A war insbesondere die Zusammenführung der Bestimmungen der Basis-und der a- Paragraphen.
VOB/A Abschnitt 3
Dieser dritte Abschnitt wurde neu eingeführt, wobei hier die für Bauaufträge geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG Verteidigung und Sicherheit in nationales Recht umgesetzt wurde. Hierbei wurde in der Weise vorgegangen, daß als Basistext für den Abschnitt 3 der VOB/A der neugefasste Abschnitt 2 der VOB A verwendet und um die für die Bauvorgaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zusätzlich geltenden Bestimmungen ergänzt wurde.
Die VOB/B beinhaltet den vertragsrechtlichen Teil. Die Fassung VOB-2009 blieb hier bis auf den § 16 VOB/B unverändert. Allerdings sind die Änderungen in § 16 bedeutsam. Hier wurde als spätester Fälligkeitszeitpunkt für die Schlusszahlung öffentlicher Bauaufträge – in Anlehnung an das BGB – grundsätzlich eine 30-Tage Frist nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen. Die Frist verlängert sich nur in begründeten Ausnahmefällen auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (siehe hierzu § 16 Abs. 3 Nummer 1 VOB/B Fassung 2012). Der Auftraggeber kann Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe von Gründen nur bis zum Ablauf der jeweiligen vereinbarten Frist geltend machen.
Weiterhin ist zu beachten, dass der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug gerät ohne dass es einer Nachfristsetzung oder Mahnung durch den Auftragnehmer bedarf. Auch diese Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (siehe § 16 Absatz 5 Nummer 3 Sätze 3 und 4)
Maßgeblicher Zeitpunkt für den rechtzeitigen Zahlungseingang ist nun der Eingang des Zahlungsbetrags und nicht mehr der Zahlungsvorgang.
Der Begriff "Werktage" wurde aufgegeben und durch den Begriff "Tage" ersetzt mit der Folge, dass die einzelnen dort genannten Fristen auch entsprechend verlängert wurden. So beträgt beispielsweise die Abschlagszahlungsfrist in Abs. 1 Nummer 3 VOB/B nicht mehr 18 Werktage, sondern 21 Tage.
Einer Reihe von Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) wurden redaktionell und fachtechnisch überarbeitet.
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