Im Jahr 1926 erschien unter dem damaligen Reichsfinanzminister erstmals die "Verdingungsordnung für Bauleistungen". Sie diente dem Zweck, für die Vergabe von Bauleistungen der öffentlichen Hand einheitliche Regelungen zu schaffen und zu ermöglichen, das Bauleistungen an zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben werden. Dabei sollte der Wettbewerb die Regel sein und ungesunde Begleiterscheinungen, wie zum Beispiel wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen bekämpft werden.
Seit dieser Zeit wird die VOB in regelmäßigen Abständen von dem Vergabe-und Vertragsausschuss (früher "Verdingungsausschuß") überarbeitet. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurde der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" mit der Ausgabe 2002 auch ein neuer Name gegeben, nämlich "Vergabe -und Vertragsordnung für Bauleistungen".
Diese für die öffentliche Hand geschaffene Vergabe- und Vertragsregelung hat sich im vertragsrechtlichen Teil (VOB Teil B) auch im privaten Rechtsverkehr durchgesetzt, zumal unser BGB kein spezielles Bauvertragsrecht kennt.
Die VOB gliedert sich in 3 Teile
Der erste Teil beinhaltet mit der VOB Teil A die "Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen".
Dieser Teil regelt die Vergabe von Bauleistungen, also die Phase zwischen der Angebotsabgabe und der Zuschlagserteilung und ist in der VOB 2009 in 2 Abschnitte gegliedert.
Dabei beinhaltet der Abschnitt 1 der VOB Teil A die sogenannten Basisparagraphen, die die Vergabe von öffentlichen Bauleistungen unterhalb des sogenannten EU-Schwellenwerts regeln.
Der Abschnitt 2 der VOB Teil A beinhaltet die "Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Baukoordinierungsrichtlinie". Diese Regelungen sind einschlägig, wenn bei öffentlichen Bauaufträgen der EU-Schwellenwert überschritten wird, also eine europaweite Vergabe zu erfolgen hat.
Die noch in der VOB Fassung 2006 vorhandenen Abschnitte 2 und 3 wurde durch eine neue "Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung vom 23. September 2009 (Bundesgesetzblatt 2010, Teil I Nummer 30, Seite 724 vom 10. Juni 2010), abgekürzt „Sektorenverordnung“ oder „SektVO“, ersetzt. (Zum Begriff "Sektorenverordnung" siehe auch das Baurecht-Wörterbuch
Der zweite Teil beinhaltet die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2009" (VOB Teil B Fassung 2009). Die dort vorgenommenen formalen Änderungen gegenüber der Fassung 2006 beziehen sich auf die Kennzeichnung der Gliederung der Paragraphen. Die Gliederung der einzelnen Paragraphen erfolgt nun nicht mehr in Ziffern, sondern in Absätzen. Die einzige materielle Änderung gegenüber der Fassung 2006 ergibt sich nur aus einer Fußnote, die folgenden Wortlaut hat:
"Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss ausschließlich zur Anwendung gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen empfohlen (§ 310 BGB)."
Der dritte Teil beinhaltet mit der VOB Teil C die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“.
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