Das Bauvertragsrecht regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung einer Bauleistung. Ein Bauvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner Schriftform, ist also auch in mündlicher Form gültig. Im Hinblick auf die Komplexität eines üblichen Bauvertrags ist jedoch schon aus Beweisgründen die Schriftform dringend zu empfehlen.
Der Auftragnehmer ist der Praxis häufig selbst auch Auftraggeber, schließt also seinerseits Bauverträge über Teile seiner Leistung mit so genannten Subunternehmern (Nachunternehmern) ab. Die in diesen Fällen entstehende "Vertragskette" wird dann in der Vertragsbeziehung zwischen "Bauherr" und Auftragnehmer als "Hauptunternehmervertrag", und im Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und den ausführenden Fachunternehmen als Subunternehmervertrag (Nachunternehmervertrag) bezeichnet.
Hat sich der Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn dazu verpflichtet, die gesamte Bauleistungen zu erbringen und dabei wesentliche Teile der Bauleistung selbst auszuführen, so spricht man von einem Generalunternehmervertrag. Verpflichtet er sich, zwar die gesamten Bauleistungen zu erbringen, jedoch die Bauausführung komplett an Subunternehmer zu vergeben, so spricht man von einem Generalübernehmervertrag. Auch diese Verträge unterfallen dem Bauvertragsrecht.
Der Bauvertrag ist ein so genannter Werkvertrag, wobei sich die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien nach den §§ 631 ff BGB bestimmen, sofern keine speziellen Vereinbarungen hierzu getroffen wurden.
Ein Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der ausführende Unternehmer einen "Erfolg",also das vereinbarte herzustellende Werk schuldet. Demgemäß sind auch die üblichen Formen des Bauvertrags "erfolgsbezogen". Der Unternehmer schuldet dem Auftraggeber diesen Erfolg zu fest vereinbarten Einheitspreisen (Einheitspreisvertrag) oder zu einer festen Summe (Pauschalvertrag). Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei kleineren Leistungen oder bei "angehängten" Zusatzleistungen werden in der Regel Stundenlohnverträge geschlossen, bei denen die Abrechnung auf der Basis der für die Ausführung der Werkleistung benötigten Zeit erfolgt.
Das Werkvertragsrecht des BGB berücksichtigt allerdings nur ungenügend die technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Probleme zeitgemäßer Bauabwicklung. Daher hat sich in der Praxis ein spezielles Bauvertragsrecht entwickelt, das auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen den besonderen Aufgaben und Interessen der jeweils am Bau Beteiligten Rechnung tragen soll. Für den "Grundtyp" des Bauvertrags finden sich diese Besonderheiten im Wesentlichen in den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)", einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die für Öffentliche Aufträge verbindlich ist, die aber auch bei privaten Aufträgen regelmäßig vereinbart wird.
Die VOB/B wird von einem paritätisch mit Vertretern der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite besetzten Gremium, dem sog. Vergabe- und Vertragsausschuss regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.
Vereinbaren die Vertragspartner die VOB/B, so werden hiermit auch die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Vertragsbestandteil. Diese technischen Regelungen sind einheitlich gegliedert in die Abschnitte
0 – Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
1 – Geltungsbereich
2 – Stoffe, Bauteile
3 – Ausführung
4 – Nebenleistungen, Besondere Leistungen
5 – Abrechnung
Kernstück eines Bauvertrags ist die jeweilige Leistungsbeschreibung. Sie führt aus, was der Auftraggeber will, d.h. welche technische Beschaffenheit die zu erbringende Leistung haben und welchen technischen Anforderungen sie zu genügen hat.
In der Regel werden daneben weitere Vertragsbedingungen vereinbart. Die VOB/B nennt hierbei neben der VOB/C folgende Regelungen:
- "Besondere Vertragsbedingungen" , die auf die Besonderheiten der einzelnen Baustelle eingehen.
- etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, in denen die Besonderheiten des auszuführenden Gewerks (zum Beispiel Hochbau, Straßenbau) behandelt werden.