– Ankündigungspflicht:
Nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B muss der Auftragnehmer bei Zusatzaufträgen seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch vor der Ausführung ankündigen. Der Bundesgerichtshof hat mehrere Ausnahmen von der Ankündigungspflicht zugelassen.
– Ausführungspflicht:
Anders als im BGB ist der Auftragnehmer nach § 1 Nr. 4 VOB/B verpflichtet Zusatzleistungen auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
– Leistungsverweigerung:
Nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B ist möglichst vor Beginn der Ausführung für die Zusatzleistungen ein Preis zu vereinbaren. Umstritten ist, ob dem Auftragnehmer bei fehlender Preiseinigung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der angeordneten zusätzlichen Leistung zusteht.
– Vergütungsberechnung:
Die Vergütung ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren, § 2 Nr. 6 Abs. 2 S. 2 VOB/B. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung, also der Urkalkulation und den besonderen Kosten der geforderten Leistung, § 2 Nr. 6 Abs. 2 S. 1 VOB/B. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nicht nach Marktpreisen oder auf Stundenlohnbasis.
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