Bei diesen Vertragstyp verspricht der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vereinbarte Werkleistung zu einem Pauschalpreis. Im Gegensatz zu einem Einheitspreisvertrag (siehe dort) bei dem sich der Endpreis erst aus der Verbindung der Einheitspreise mit den zugehörigen und durch ein Aufmaß zu ermittelnden Mengen ergibt (siehe § 2 Nr. 2 VOB/B) trägt hier der Auftragnehmer des Mengenermittlungsrisiko. Somit ist der Endpreis bei einem Pauschalvertrag grundsätzlich fest, es sei denn, es kommt zu Vertragsänderungen oder Zusatzleistungen, die stets gesondert abzurechnen sind.
Gegenstand eines Pauschalpreises können sowohl die gesamte Leistung als auch einzelnen Positionen sein. Beispiel: In einem Einheitspreisvertrag wird die Baustelleneinrichtung zu einem Pauschalpreis gegeben.
Bei diesen Vertragstyp ist stets zu prüfen, um welche Art von Pauschalvertrag es sich handelt. Bei einem so genannten Detail-Pauschalvertrag (siehe dort) übernimmt der Auftragnehmer lediglich das Mengenermittlungsrisiko. Erst dann, wenn die ausgeführte Menge in unzumutbarer Weise von der vereinbarten Menge abweicht, ist eine Vergütungsanpassung denkbar (§ 2 Nr. 7 VOB/B). Haben die Vertragsparteien einen Global-Pauschalvertrag geschlossen (siehe dort) übernimmt der Auftragnehmer neben dem Massenermittlungsrisiko auch das Vollständigkeitsrisiko.
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