Eine Nachfrist ist eine Frist, die nach Ablauf einer bereits gesetzten und abgelaufenen Frist gesetzt wird, um bestimmte Rechtsfolgen hervorzurufen. In folgenden Fällen ist die Setzung einer Nachfrist erforderlich:
- § 5 Abs. 4 VOB/B: Wenn sich der Auftragnehmer mit dem Baubeginn bzw. der Fertigstellung in Verzug befindet, oder nicht ausreichend Arbeitskräfte oder Geräte zur Verfügung stellt, so muss der Auftraggeber ihm eine Nachfrist zur Abhilfe setzen und kann dann nach deren Ablauf dem Auftragnehmer gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B den Auftrag entziehen.
- § 14 Abs. 4 VOB/B: Wenn der Auftragnehmer keine Rechnung innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 VOB/B einreicht, so ist der Auftraggeber nach nochmaliger erfolgloser Fristsetzung dazu berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers selbst eine Rechnung zu erstellen.
- § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B: Wenn der Auftraggeber nicht bei Fälligkeit einer Forderung zahlt, so kann der Auftragnehmer ihm eine Nachfrist setzen. Läuft diese fruchtlos ab, so kann der Auftragnehmer Verzugszinsen oder gegebenenfalls einen höheren Verzugsschaden geltend machen. Außerdem ist er dann dazu berechtigt, gemäß „ 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B die Arbeiten einzustellen.
- § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B: Gemäß § 17 Abs. 5 VOB/B ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, zur Sicherheit hinterlegtes Geld auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Soweit der Auftragge-ber von den Teilzahlungen einen Betrag als Sicherheit einbehält, so ist er gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B innerhalb von 18 Werktagen auf das Sperrkonto einzuzahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftragnehmer ihm eine Nachfrist zur Einzahlung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftragnehmer (1.) das einbehaltene Geld zurückfordern und ist (2.) für die Zukunft nicht verpflichtet, Sicherheit zu leisten.