Das Architektenrecht regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern (Architekten und Ingenieuren), die für die Herstellung einer Architekten –/Ingenieurleistung notwendig sind. Der hierzu abzuschließende Architektenvertrag ist allerdings im BGB nicht gesondert geregelt. Auch existiert kein einheitliches verbindliches Vertragsmuster. Somit richtet sich der Inhalt des jeweiligen Architektenvertrags nach den Grundsätzen der jeweils zu treffenden individuellen Vereinbarungen.
Diese werden ergänzt durch die die einschlägigen Bestimmungen des BGB, wobei üblicherweise das Werkvertragsrecht der §§ 631 BGB maßgeblich ist. Ist allerdings kein Werk sondern die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet, sind ergänzend zu den vertraglich getroffenen Vereinbarungen die Grundsätze des gesetzlichen Dienstvertragsrechts (§ 611 ff BGB) heranzuziehen.
Im Einzelnen:
- Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 26.11.1959 (NJW 1960,431) ist der Architektenvertrag stets als Werkvertrag zu klassifizieren, wenn der Architekt sämtliche Leistungsphasen gemäß § 15 HOAI übernimmt
- Ebenfalls als Werkvertrag zu klassifizieren ist es, wenn der Architekt nur die Vorbereitung und/oder die Planung des Bauvorhabens oder einen Teilbereich hiervon übertragen wird oder wenn er beauftragt ist, das Objekt zu überwachen.
- Übernimmt dagegen der Architekt die Tätigkeit eines verantwortlichen Bauleiters im Sinne der Landesbauordnungen oder Überwachungstätigkeiten bei Renovierungsarbeiten oder Mitwirkung bei Finanzierungen von Bauvorhaben sind in der Regel dienstvertragsrechtliche Vorschriften anzuwenden.
Das Honorar der Architekten richtet sich im Anspruchsgrund nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§ 632 BGB bei Werkverträgen, § 611 BGB bei Dienstverträgen).
Dagegen bestimmt sich die Höhe des zu zahlenden Architektenhonorars nach den Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), soweit die Leistungen durch die Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden.