Das private Nachbarrecht ist in Deutschland im Wesentlichen in den §§ 862, 903 – 923, 1004 BGB sowie den Nachbarrechtsgesetzen der verschiedenen Bundesländer geregelt. Ihm unterfallen alle Rechte und Pflichten, die sich aus einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben, ohne dass eine Behörde beteiligt ist. Während einige dieser Rechte nur von benachbarten Grundstückseigentümern geltend gemacht werden können, stehen verschiedene andere Rechte auch den benachbarten Mietern und Pächtern zu.
Die zentrale Regelung des privaten Nachbarrechts betrifft den Bereich der Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche usw.), die auf benachbarte Grundstücke und Wohnungen einwirken können. Grundsätzlich ist geregelt, dass Nachbarn unwesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen haben und sich gegen wesentliche Beeinträchtigungen zur Wehr setzen können. Handelt es sich allerdings um eine wesentliche Beeinträchtigung, die ortsüblich ist und bei der der Störer selbst keine zumutbare Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung zu verhindern (z. B. bei Bauarbeiten), so ist diese hinzunehmen. Dem betroffenen Nachbarn kann dann unter Umständen ein Ausgleichsanspruch in Geld zustehen.
Weitere wichtige Vorschriften des privaten Nachbarrechts betreffen den Überhang von Zweigen, den Überfall von Früchten und den versehentlichen Überbau über die eigene Grundstücksgrenze. Geregelt sind auch die Grenzverhältnisse, und in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder finden sich Bestimmungen über die Errichtung von Fenstern und Anpflanzungen in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze sowie die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für notwendige Arbeiten am eigenen Grundstück.
Sind besondere Maßnahmen geplant, für die schon im Vorfeld absehbar ist, dass sie zu einer besonderen Belastung der Nachbarschaft führen werden, so empfiehlt sich der Abschluss einer Nachbarschaftsvereinbarung.
Bei Streitigkeiten im privaten Nachbarrecht kann vor den ordentlichen Gerichten (Zivilgericht) gegen den störenden Nachbarn geklagt werden. Zu beachten ist, dass nach den Schlichtungsgesetzen einiger Bundesländer eine Klage erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig ist.
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