Durch die Hemmung der Verjährung kann sich der Eintritt der Verjährung verzögern. Dabei hat die Hemmung der Verjährung zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Ist die Hemmung der Verjährung beendet, so tritt sie nach § 203 BGB "frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein".
Der wichtigste Tatbestand, durch den die Hemmung der Verjährung ausgelöst werden kann, sind "Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände", die Gläubiger und Schuldner miteinander führen (§ 203 BGB). Weiterhin kann die Verjährung durch "Rechtsverfolgung" (zum Beispiel durch Klage oder Zustellung eines Mahnbescheids) gehemmt werden. In § 204 BGB sind die einzelnen Fälle der "Verjährung durch Rechtsverfolgung" aufgeführt. Aus den §§ 205ff BGB ergeben sich weitere Fälle, bei denen eine Hemmung der Verjährung eintritt.
Die Hemmung der Verjährung ist vom "Neubeginn der Verjährung" (§ 212 BGB) abzugrenzen.
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