Sowohl die VOB Teil B als auch das BGB kennt einen "dreistufigen" Mangelbegriff. Danach ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
– wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
– für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. Dieser mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2002 in das BGB (§ 633 Abs. 2) eingeführte neue Mangelbegriff findet sich fast gleichlautend in § 13 Abs. 1 VOB Teil B. Allerdings ist in § 13 Abs. 1 S. 2 VOB Teil B ausdrücklich bestimmt , dass die Leistung neben der "vereinbarten Beschaffenheit" auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Nach dem BGB ist die Einhaltung der Regeln der Technik ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, so dass sich der Mangelbegriff von VOB und BGB inhaltlich nicht unterscheidet.
Weil es somit für die Frage der Mangelhaftigkeit einer Leistung in erster Linie darauf ankommt, was die Parteien vereinbart haben, spricht man auch vom "subjektiven Mangelbegriff". Zu den Mängelansprüchen siehe dort.
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