Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Hinterlegung sind geregelt in den §§ 372 ff. BGB. Die technische Durchführung der Hinterlegung ist geregelt in der Hinterlegungsordnung. Zuständig für eine Hinterlegung sind die Amtsgerichte.
Eine Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schuldner eines Rechtsverhältnisses in Unkenntnis darüber ist, wem gegenüber er seine Schuld zu begleichen hat. In einem solchen Fall hat der Schuldner die Möglichkeit, sich von seiner Schuld durch Hinterlegung zu befreien, sofern er auf sein Rücknahmerecht aus der Hinterlegung verzichtet. Von der Hinterlegung werden sodann die Gläubiger des Schuldners informiert, die anschließend die Möglichkeit haben, ihre behaupteten Rechte auf den hinterlegten Gegenstand gegenseitig geltend zu machen.
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