Ein Anerkenntnis (oder Schuldanerkenntnis) kommt in verschiedenen Formen und mit unter-schiedlichen juristischen Konsequenzen vor. Im Baurecht wird aber in der Regel Zweck eines Anerkenntnisses sein, eine Verbindlichkeit dem Streit der am Bau beteiligten Parteien zu entziehen. Es soll dann in Abänderung der bisherigen vertraglichen Grundlagen für die Zukunft geregelt werden, welche Zahlungen zu leisten oder welche Bauleistungen zu erbringen sind. Bisher bekannte oder zumindest mögliche Einwendungen werden mit dem Anerkenntnis abgeschnitten und können in der Zukunft nicht mehr vorgebracht werden.
– durch Abschlagszahlung
Abschlagszahlungen stellen grundsätzlich kein Anerkenntnis der Werklohnforderung dar. Aus einer Zahlung auf Abschlagsrechnungen hin, selbst wenn Einzelpositionen überprüft und abgehakt sind, kann nicht auf ein Anerkenntnis der jeweiligen Position geschlossen werden.
In der Schlussrechnung können alle Einzelpositionen geprüft und ggfs. in Frage gestellt werden.
– durch Aufmaß
Wirken alle Vertragsparteien bei der Erstellung eines Aufmaßes mit, wird von einem gemein-samen Aufmaß gesprochen. Es tritt damit eine rechtliche Bindung beider Parteien hinsichtlich der gemeinschaftlich gemachten tatsächlichen Feststellungen über den Umfang der ausgeführten Arbeiten ein.
Die Parteien sind damit allerdings nur an die tatsächlichen Feststellungen gebunden. Welche rechtlichen Konsequenzen sich aus diesen Feststellungen für eine Vergütung oder einen Nachbesserungsanspruch ergeben, bleibt der Vertragsprüfung vorbehalten. Insofern liegt kein Anerkenntnis vor.
– durch Schlusszahlung
Zahlt ein Bauherr auf die Schlussrechnung des Bauunternehmers ohne irgendwelche Vorbe-halte den entsprechenden Rechnungsbetrag, stellt dies ein Anerkenntnis dar, sofern sich aus den weiteren Umständen nichts anderes ergibt. Eine Rückforderung eines vermeintlich zuviel gezahlten Werklohnes ist dann nicht mehr möglich, es sei denn, die Zahlung ist ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgt.
– durch Unterschrift auf dem Stundenlohnzettel
Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln im Bauvertrag stellt grundsätzlich kein Anerkenntnis über die Richtigkeit der erbrachten Stunden dar. Sie führt allerdings zu einer Umkehr der Beweislast. Der Bauherr muss den Beweis für die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel erbringen. Der Bauherr kann z.B. durch ein Aufmaß oder durch ein Sachverständigengutachten den Nachweis erbringen, dass die Angaben auf dem Stundenlohnzettel unrichtig sein müssen.
Für die Angemessenheit der aufgewandten Stunden bleibt der Auftragnehmer nachweispflichtig.
– durch Prüfvermerk des Architekten
Der Prüfvermerk des Architekten auf der Schlussrechnung stellt kein Anerkenntnis des Bauherrn dar.
Mit einem Prüfvermerk (z.B.: „sachlich und rechnerisch richtig“) erfüllt der Architekt lediglich seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bauherrn. Der Unternehmer kann hieraus für sich keine Vorteile herleiten. Der Prüfvermerk stellt deshalb nur die Erklärung des Architekten dar, dass er die Schlussrechnung rechnerisch geprüft und die entsprechenden Einzelpositionen festgestellt hat. Welche rechtliche Konsequenz für die Vergütung daraus herzuleiten ist, ist nicht Sache des Architekten, sondern richtet sich nach dem Vertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmer.
– Wirkung des Anerkenntnisses
Mit den unterschiedlichen Formen des Anerkenntnisses können auch jeweils verschiedene Wirkungen damit verknüpft sein.
Im Rahmen eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB) wird ein neuer unabhängiger Rechtsgrund vereinbart, der neben die bisherigen vertraglichen Absprachen der Parteien tritt.
Im Regelfall wird allerdings mit dem Anerkenntnis nur die Umkehr der Beweislast verbunden sein.
Daneben führt das Anerkenntnis zu einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).