Anerkenntnis bedeutet ein unzweideutiges Zugestehen von tatsächlichen Gegebenheiten und/ oder Ansprüchen/ Verbindlichkeiten.
Anerkenntnis mit Bindungswirkung (für den Bauherren) tritt ein bei gemeinsamer Aufmaßerstellung, wobei der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt für gemeinsame Aufmaßermittlung keiner besonderen Bevollmächtigung des Bauherren bedarf.
Die Rechnungsprüfung des Architekten führt auch bei einer Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nicht zu einem Anerkenntnis; keine Bindung des Bauherren gegenüber dem Unternehmer.
Das Anerkenntnis eines Mangels führt zum Neubeginn der Verjährungsfrist.
Die Zahlung auf Abschlagsrechnungen ist kein Anerkenntnis.