Nach dem BGB (§ 640) ist der Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Das Gesetz kennt keinen "automatischen" Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme einzelner Leistungsteile. Allerdings können die Vertragspartner dies vereinbaren. Für diesen Fall bestimmt § 641 Abs. 1 S. 2 BGB dass die "Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten" ist.
Haben die Vertragspartner die VOB/B (siehe dort) vereinbart, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Teilabnahme für "in sich abgeschlossene Teile der Leistung" (siehe § 12 Nr. 2 VOB/B). Hierunter versteht man selbstständig bewertbare und funktional selbstständig nutzbare Teilleistungen. Beispiel: Der Rohbauunternehmer will eine Abschlagszahlung nach Fertigstellung der Kellerdecke. Der Keller ist keine selbstständig nutzbare Teilleistung, so dass der Auftragnehmer nur dann Anspruch auf Teilabnahme hat, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
« zur Glossar-Übersicht