(Fach-)Anwälte, Sachverständige und Mediatoren für „Garten- und Landschaftsbau”
Mit Garten- und Landschaftsbau (kurz GaLaBau) (in der Schweiz Garten- und Grünflächengestaltung ) wird im deutschsprachigen Raum die Anlage und Pflege von - öffentlichen und private Grünflächen - Hausgärten, Teichanlagen, Außenanlagen von Wohnungs- und Siedlungsbau, öffentlichen Gebäuden, Industrie und Gewerbe, Grünflächen; dazu gehört auch die Baumpflege, Parkflächen, Friedhöfen, Dach-, Fassaden- und Innenraumbegrünung - Begrünung von Verkehrsbau- und anderen Infrastrukturprojekten - Böschungen, Straßenbegleitgrün, Freizeitanlagen und Sportplätzen bezeichnet. WikipediaUnsere Experten zum Thema „Garten- und Landschaftsbau”
Fachanwalt für Garten- und Landschaftsbau
Nicht jeder Anwalt darf sich einfach so „Fachanwalt“ nennen, denn dieser Begriff ist nicht nur geschützt, sondern auch ein hart erarbeiteter Titel. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist ein Rechtsanwalt mit nachgewiesenen, besonderen Kenntnissen. Und damit nicht genug: Fachanwälte müssen sich nachweislich jährlich fortbilden, um diesen Status beizubehalten.
Um es auf dem Fachgebiet Bau- und Architektenrecht zum Fachanwalt zu schaffen, müssen in folgenden Bereichen theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen vorgewiesen werden, wie Baurecht, Recht der Architekten und Ingenieure, Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, und Besonderheiten der Prozessführung.
Anwalt für Garten- und Landschaftsbau
Sachverständiger für Garten- und Landschaftsbau
Welcher Sachverständige für eine Aufgabe geeignet ist, hängt also von dessen Erfahrungswert und Vorbildung ab. Allgemein kann man aber sagen: ein Sachverständiger muss immer unparteiisch sowie wirtschaftlich und persönlich unabhängig arbeiten. Er wird hinzugezogen, um einen Sachverhalt fachkundig und nachvollziehbar zu beurteilen und in Wort und Schrift darzustellen. Die Hauptaufgaben eines Sachverständigen sind im Grunde, offene Fragen zur Mängelfreiheit einer Bauleistung zu beantworten, sowie die Angemessenheit der vom Auftragnehmer geltend gemachten Vergütung zu bewerten
Mediator für Garten- und Landschaftsbau
Schlichter für Garten- und Landschaftsbau
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