Anwälte/Fachanwälte, Mediatoren & Sachverständige mit der Zusatzqualifizierug „Fachanwalt”
Unter einem Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht versteht man einen Rechtsanwalt, der nach den Grundsätzen der Fachanwaltsordnung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Baurechts nachgewiesen hat. Der Begriff "Fachanwalt" ist geschützt Gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2. Bundesrechtsanwaltsordnung wird der Titel eines Fachanwalts für einzelne den Spezialisten erfordernde rechtliche Fachgebiete verliehen. Zu diesen Fachgebieten gehört auch das Bau- und Architektenrecht. Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Bau- und Architektenrecht muss der Anwalt besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen (§ 2 der Fachanwaltsordnung vom 1.1.2011). Zu diesen Kenntnissen gehören die Bereiche - Baurecht, Recht der Architekten und Ingenieure, Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, Besonderheiten der Prozessführung. Der Fachanwalt ist zur Fortbildung verpflichtet. Hierzu muss er kalenderjährlich auf dem Gebiet des Baurechts wissenschaftlich publizieren oder an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen, will er nicht Gefahr laufen, den Status eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht zu verlieren.
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