Mit dem Oberbegriff „Baustrafrecht“ bezeichnet man Straftaten, die unmittelbar oder mittelbar mit Ausschreibungen, Bauverträgen oder der Ausführung von Bauarbeiten zusammenhängen. Dazu zählen Preisabsprachen, unzulässige Kartellbildungen, Bestechung und Bestechlichkeit ebenso wie Verstöße gegen das Bauarbeitsrecht, insb. dem AÜG. Den Kernbereich des Bauarbeitsrechts bildet § 319 StGB (Baugefährdung), der jedoch im Regelfall durch die Bestimmungen zur Körperverletzung bzw. Tötungsdelikte nach den §§ 212; 223 ff. StGB in den Hintergrund tritt. Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit nicht sachgerechtem Umgang bei der Erkundung bzw. beim Auffinden von Kampfmitteln als Hinterlassenschaft der Weltkriege 2014 – 2018 bzw. 1938 – 1945 spielt § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion), der bei „Leichtfertigkeit“ im Zusammenhang mit der Tötung eines Menschen einen Strafrahmen bis zu „lebenslänglich“ vorsieht.
Zahlreiche andere Baustrafdelikte finden sich – neben § 325a (Lärm) – auch in Nebengesetzen. Wichtig für jeden Baubeteiligten ist insbesondere, keinerlei Angaben oder auch nur beiläufige Äußerungen im Falle eines Falles ohne vorherige Rücksprache mit einem versierten Baustrafrechtsexperten zu machen. Nur „Schweigen“ – außer der Personalienangabe – kann helfen!
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