Erhält der Sachverständige einen Auftrag, ohne dass die Vertragspartner klare Vergütungsvereinbarungen treffen, so steht dem Sachverständigen eine angemessene Vergütung zu, die im Streitfall durch ein Gericht bestimmt wird. Für den Auftraggeber ist dabei häufig nicht erkennbar, dass schon die Vorarbeit zur Herstellung des Gutachtens, wie etwa das Lesen von Gerichtsakten, erheblichen Zeitaufwand verursachen kann.
Das OLG Koblenz hat hierzu mit Beschluss vom 15.03.2011 – 14 W 150/11 – folgender Leitsatz aufgestellt:
Bei der Vergütungsfestsetzung sind Zeitangaben des Sachverständigen nicht durch kleinliche Gegenrechnungen in Frage zu stellen. Korrekturbedarf besteht nur dann, wenn der berechnete Zeitaufwand ungewöhnlich hoch erscheint und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich erforderlichen Leistung steht.
Dass ein Sachverständiger in der Lage sein müsse, 100 bis 120 Seiten Gerichtsakten innerhalb einer Stunde zu lesen und in seiner Bedeutung für die Beweisfragen zu erfassen, erscheint überzogen.