a) europarechtlicher Begriff
Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 1 Bauproduktenverordnung (BauPVO) ist ein Bauprodukt „jedes Produkt oder jeder Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.“
Entscheidende Kriterien sind also der dauerhafte Einbau in einen Bauwerke oder Teile davon und der Einfluss der Leistung des Produkts auf die Leistung des Bauwerks. Die europarechtlich relevanten Grundanforderungen an Bauwerke sind definiert im Anhang I zur BauPVO:
- mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- Brandschutz
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
- Schallschutz
- Energieeinsparung und Wärmeschutz
- nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
b) nationaler (deutscher) Begriff
Nach § 2 Abs. 10 der Musterbauordnung (MBO 2012) bzw. den entsprechenden Paragraphen in den einzelnen Landesbauordnungen der Bundesländer, die dem § 2 Abs. 10 MBO 2012 nachgebildet sind, sind Bauprodukte „Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden“, und „aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos“.
Die deutsche Regelung ist also insgesamt etwas weiter gefasst und erfasst unter dem Begriff Bauprodukt auch solche Produkte, die zwar dauerhaft in ein Bauwerk eingebaut werden, sich auf die Grundanforderungen aus der BauPVO jedoch nicht auswirken. In der Praxis ist der Unterschied zwischen beiden Definitionen marginal, da die Auswirkung auf die Grundanforderungen an ein Bauwerk In der BauPVO sehr umfassend ausgelegt wird.
c) rechtliche Auswirkung
Bauprodukte dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet oder den Verkehr gebracht werden, wobei sich die Anforderungen im Detail ganz erheblich unterscheiden, je nach dem, ob auf ein Bauprodukt die europäische BauPVO Anwendung findet oder (nur) das nationale (deutsche) Recht. Einzelheiten siehe unter dem Stichwörtern Bauproduktenrecht (allgemein),. Bauproduktenrecht (europäisches) und Bauproduktenrecht (deutsches).