Unter Brandschutz fasst man im Bauordnungsrecht sämtliche Vorschriften zusammen, die der Vorsorge vor und der Vermeidung von Bränden dienen. Dazu gehören beispielsweise Anforderungen an die beim Bau verwendeten Materialien, die je nach Art der baulichen Anlage bestimmten Anforderungen genügen müssen. Die Landesbauordnungen können beispielsweise vorsehen, dass bei der Errichtung von Sonderbauten, wie Einkaufszentren oder Krankenhäusern, in denen beim Brand besonders viele Menschen gefährdet werden, Materialen verwendet werden, die bis zu einer bestimmten Dauer einen Brand aushalten, ohne wesentlichen Schaden zu nehmen. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass etwa bei einem Brand die Standsicherheit des Gebäudes noch für eine bestimmte Dauer erhalten bleibt oder Brände nicht zu leicht von brennbarem Mobiliar oder ähnlichem auf Decken, Wände oder Türen übergreifen.
Brandschutz umfasst auch solche Regelungen, die Anforderungen an den Innenausbau aufstellen, wie etwa die Anordnung von Treppen oder Fenstern oder die Durchgangsbreite von Fluren und Türen. So müssen Fluchtwege im Gebäudeinneren im Brandfall ausreichend dimensioniert und für die im Gebäude anwesenden Menschen leicht zu finden sein.
Schließlich fallen unter Brandschutz auch diejenigen Regelungen, die das Übergreifen von Bränden von einem Gebäude auf ein anderes verhindern sollen, wie etwa die Platzierung von Schornsteinen auf dem Dach oder die Ausgestaltung von Brandwänden an Grundstücksgrenzen.
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