Windkraftanlagen werden heute in großem Umfang errichtet. Dies geschieht nicht immer zur Freude der Anlieger. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 24.06.2010, Az. 8 A 2764/09 einige für die Praxis brauchbare Anhaltpunkte geliefert, welche Abstände einzuhalten sind.
Die wesentlichen Gesichtspunkte des Urteils lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Von einer Windkraftanlage darf keine optisch bedrängende Wirkung für eine angrenzende Wohnbebauung ausgehen. Ist das der Fall, verstößt die Anlage gegen das in § 35 Abs. 3, S. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
Wann eine optisch bedrängende Wirkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, ist in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen. Die Gesamthöhe der Windkraftanlage wird dabei aus der Höhe der Nabe des Rotors + der Hälfte des Rotordurchmessers errechnet.
Beträgt der Abstand weniger als das zweifache der Gesamthöhe, ist dagegen in der Regel eine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen. Liegt der Abstand zwischen der zwei – und der dreifachen Gesamthöhe der Anlage, ist eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen.
Für die Beurteilung des Einzelfalles spielen neben dem bloßen Abstand die konkreten Sichtverhältnisse zwischen der Windkraftanlage und der Wohnbebauung eine wichtige Rolle. Dabei kommt es auch darauf an, ob es den Anwohnern möglich ist, in zumutbarer Weise (z.B. durch Bau- oder Begrünungsmaßnahmen) eine an sich gegebene optisch bedrängende Wirkung zu vermeiden.