Solaranlagen werden heute in großem Umfang errichtet. Um Ärger zu vermeiden, sollte vor der Errichtung geklärt werden, ob für die Anlage eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Im Geltungsbereich der Bayerischen Bauordnung gilt hier folgendes:
Falls Solaranlagen ausdrücklich in einem Bebauungsplan vorgesehen sind, ist keine Baugenehmigung erforderlich, wenn die Anlage den im Bebauungsplan gemachten Vorgaben entspricht. Gibt es keinen Bebauungsplan mit Angaben zu Solaranlagen gilt: Auf Dächern und Wänden können Solaranlagen ohne Größenbeschränkung ohne Baugenehmigung errichtet werden, soweit sie mehr oder weniger bündig abschließen. Stehende oder aufgeständerte Solaranlagen auf Dächern oder Wänden sind genehmigungsfrei, wenn deren Größe ein Drittel der jeweiligen Dach- oder Wandfläche nicht überschreitet. Wird die Solaranlage unabhängig von einem Gebäude (z.B. im Garten) errichtet, ist keine Baugenehmigung nötig, wenn sie eine Länge von 9 m und eine Höhe von 3 Metern nicht überschreitet.
In den Bauordnungen der übrigen Bundesländer finden sich ähnliche Reglungen.
Zu beachten ist weiter, dass sich die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung auch unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsänderung ergeben kann. Beispiel: Auf einer landwirtschaftlich genutzten Reithalle im Grünen wird eine Solaranlage errichtet. Der erzeugte Strom wird zu 100% an einen Energieversorger verkauft (vgl. OVG Nordrhein-Westphalen, Beschl. v. 20.09.2010, Az. 7 B 985/10).
Wichtig: Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, um später Ärger mit Behörden zu vermeiden. Bei Solaranlagen sind das insbesondere Vorschriften zum Denkmalschutz und das „Verunstaltungsverbot“.