Die Beteiligung der Nachbarn in Baugenehmigungsverfahren kann gesetzlich vorgeschrieben sein. Dies ist etwa der Fall, wenn mit der Baugenehmigung ein Vorhaben genehmigt wird, für das eine Ausnahme von Vorschriften erteilt werden muss, die unter anderem auch den Nachbarn zu schützen gedacht sind. Soll beispielsweise von den nachbarschützenden Abstandsvorschriften abgewichen werden, so ist der Nachbar im Baugenehmigungsverfahren zwingend zu beteiligen, da er seine Zustimmung zur Abweichung erteilen muss. Mit „Nachbar“ ist dabei in der Regel nur derjenige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks gemeint. Allerdings können im Einzelfall auch andere Grundstückseigentümer Nachbarn in diesem Sinne sein, wenn durch das Vorhaben Auswirkungen herbeigeführt werden, die nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, sondern auch weiter entfernt gelegene Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte erheblich beeinträchtigen.
Eine Beteiligung des Nachbarn kann darüber hinaus auch auf Antrag erfolgen.
« zur Glossar-Übersicht