Mandantenfrage:
Wir sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in einer Wohnsiedlung. Das Nachbarhaus ist auf die Grenze gebaut und wurde im vergangenen Jahr an neue Eigentümer verkauft. Diese sanieren derzeit das Haus und haben uns mitgeteilt, außen überall eine Wärmedämmung anbringen zu wollen. Diese Wärmedämmung würde unsere Grundstücksgrenze überschreiten. Müssen wir das hinnehmen?
Expertenantwort:
Hier ist zu prüfen, was die Regelungen in Ihrem speziellen Bundesland über einen etwaigen Überbau in Form der nachträglichen Wärmedämmung aussagen. Solche landesrechtlichen Regelungen gibt es und diese sind auch grundsätzlich zulässig, so hat der BGH in seinem Urteil vom 12.11.2021 (Az.: V ZR 115/20) geurteilt. Die Regelung des § 912 BGB enthält Regelungen zum rechtswidrigen Überbau bei der Errichtung eines Gebäudes. Da es sich hier um ein Bestandsgebäude handelt, ist diese Regelung nicht ohne Weiteres anwendbar. Bei der Frage, ob die nachträgliche Wärmedämmung von Ihnen zu dulden ist, kommt es neben der Frage, ob die landesrechtlichen Regelungen dies grundsätzlich erlauben und welche Voraussetzungen konkret vorliegen müssen auch darauf an, ob eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann. Jedenfalls ist eine grenzüberschreitende Wärmedämmung nicht von vornherein unzulässig.
Handlungsempfehlung:
Lassen Sie sich bitte beraten und warten Sie auch nicht zu lange, denn gegebenenfalls besteht schneller Handlungsbedarf, etwa in Form des Widerspruchs gegen den Überbau.