Sondergebiete gem. § 11 BauNVO zeichnen sich dadurch aus, dass im Bebauungsplan Gebiete dargestellt bzw. festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten nach dem §§ 2 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Gem. § 11 Abs. 2 BauNVO handelt es sich insbesondere um Sondergebiete für den Fremdenverkehr, für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, für Messen, Ausstellungen, Schulen, Kliniken und Hafengebiete. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend. Besondere Regelungen finden sich in § 11 Abs. 3 BauNVO für Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben bzw. sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.
Die Ausweisung großflächiger Einzelhandelsbetriebe ist nur zulässig, wenn sie keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt, auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder Nachbargemeinden besitzen. Solche Auswirkungen werden nicht angenommen, wenn die Geschossfläche nicht 1200 qm überschreitet (Regelvermutung). Da der Einzelhandel in den letzten Jahren stark expandierte, sind die Ausweisungen von Sondergebieten vielfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
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