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Altgenehmigungen im Visier des neuen EU-Umweltstrafrechts – Strafbarkeit trotz Bestandskraft?

Mandantenfrage:

Welche Auswirkungen hätte die neue EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1203 auf bestandskräftige Altgenehmigungen – etwa für die Verfüllung von Kiesgruben – aufgrund der Festsetzung der Rechtswidrigkeit eines “offensichtlichen Verstoßes gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen“?

Expertenantwort:

Bislang galt im deutschen Umweltstrafrecht das Prinzip der Verwaltungsakzessorietät: Strafbarkeit trat im Regelfall nur dann ein, wenn gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften oder Genehmigungsauflagen verstoßen wurde (§ 330d Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB), ein Verwaltungsakt nichtig war (iSd. § 44 VwVfG) oder ein außerhalb des Schutzbereichs der verwaltungsrechtlichen Genehmigung liegendes Inidividualrechtsgut verletzt wurde. Eine formell wirksame Genehmigung – selbst, wenn sie materiell rechtswidrig war – bot den Betreibern daher oftmals einen Schutzschild gegen strafrechtliche Risiken, insbesondere wenn keine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise bei deren Erlangung iSd. § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB erkennbar war.

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt könnte sich dieses Bild verschieben. Da Art. 3 Abs. 1 aE der Richtlinie eine Strafbarkeit bereits bei „offensichtlich gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen verstoßende“ Genehmigungen statuiert – unabhängig von juristischen Umsetzungsschwierigkeiten u.a. im Rahmen des Bestimmtheitsgebotes, der Einheit der Rechtsordnung und dem Schuldprinzip – ist insoweit auch eine Strafbarkeit für die weitere Nutzung einer Altgenehmigung bspw. bei der Verfüllung von Kiesgruben denkbar.

Insoweit könnten sind Handlungen auch dann strafbar sein, wenn sie auf Grundlage einer Genehmigung erfolgen, die offensichtlich gegen materielle Umweltanforderungen verstößt – also auch wenn die Genehmigung von der Behörde formell korrekt erteilt wurde und dieser eine technische Überprüfung der Genehmigungsbehörde zugrunde liegt.

Das bedeutet: Eine bestandskräftige Genehmigung könnte künftig nicht mehr automatisch vor strafrechtlicher Verantwortung bei Umwelteingriffen schützen und bedürfte zur Begründung einer Strafbarkeit auch nicht einer vorangehenden Rücknahme der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Entscheidend wäre vielmehr, ob die Genehmigung materiell rechtmäßig ist und deren Rechtswidrigkeit erkennbar gewesen wäre.

Gerade im Bereich der Abgrabung und Verfüllung von Kiesgruben kann dies erhebliche praktische Bedeutung haben: Viele Genehmigungen stammen aus Zeiten, in denen Umweltstandards – etwa zum Grundwasserschutz, zur Abfallverwertung oder zur Bodensanierung – deutlich niedriger angesetzt waren als heute.

Unklar ist derzeit, wie die nationale Umsetzung (bis zum 21.Mai 2026) die Schwelle „offensichtlich rechtswidrig“ definieren wird. Der Vertrauensschutz der Unternehmen würde durch die Richtlinie höchstwahrscheinlich eingeschränkt werden und obwohl die Richtlinie in ihrem Erwägungsgrund Nr. 10 angibt, dass insoweit die Pflicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht von den Behörden auf die Wirtschaftsteilnehmer abgewälzt werden soll, verbliebe ein immenses strafrechtliches Risiko. Insoweit ist Unternehmen anzuraten sich bereits jetzt mit der materiellen Rechtsmäßigkeit deren Genehmigungen in Zusammenhang mit Umwelteingriffen auseinanderzusetzen und sich auf die nationale Umsetzung der Richtlinie vorzubereiten und strafrechtlich relevantes Verhalten zu verhindern.

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