Für die Festsetzung von Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes Privatgutachten werden von der Rechtsprechung strenge Voraussetzungen gemacht. Bei der prozessbegleitenden Einholung von Privatgutachten ist daher Zurückhaltung geboten.
Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 02.02.2009 (Az.: 22 W 1/09 – IBR-Online) klargestellt, dass die Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens in aller Regel nicht erstattungsfähig sind, weil es grundsätzlich die Aufgabe des Gerichts ist, die Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen.
Die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten sind nach der Rechtsprechung allenfalls dann ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn die Sachkunde der Partei für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht und die Partei deshalb außerstande ist, ihrer Darlegungslast zu genügen, einen notwendigen Beweis anzutreten oder Angriffe der gegnerischen Partei abzuwehren.
Eine solche Ausnahme ist z.B. dann anzunehmen, wenn einer Partei besondere technische, mathematische oder sonstige fachliche Kenntnisse der Gegenpartei fehlen oder wenn es darum geht, ein von der Gegenseite vorgelegtes Privatgutachten oder ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen, zu erschüttern oder dem gerichtlichen Sachverständigen bei der Erläuterung seines Gutachtens sachdienliche Vorhalte zu machen, ohne dass die Partei selbst hierzu in der Lage ist.