Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 08.04.2009, Az.: 4 U 181/06 (IBR-online, Werkstatt-Beitrag vom 15.07.2009) ist eine Partei in einem Klageverfahren nur dann mit Einwendungen gegen ein im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten ausgeschlossen, wenn entweder das Gericht im Beweisverfahren der Partei eine Stellungnahmefrist gesetzt und zusätzlich auf die Ausschlusswirkung ausdrücklich hingewiesen hat, oder wenn die Partei ihr mögliche und zumutbare Einwände gegen das Gutachten im Beweisverfahren nicht erhoben hat und aus diesem Grund eine spätere Klärung im Rechtsstreit nicht mehr möglich ist, weil z. B. zwischenzeitlich Mangelbeseitigungsarbeiten durchgeführt wurden.
Ein Auftraggeber hatte seinen Auftragnehmer wegen Mängeln an dessen Bauarbeiten im Klageweg in Anspruch genommen. Vorangegangen war dem Rechtsstreit ein selbständiges Beweisverfahren, in dem die betreffenden Mängel durch Sachverständigengutachten festgestellt worden waren. Das Gericht hatte im Beweisverfahren den Parteien Fristen zur Stellungnahme zu den Sachverständigengutachten gesetzt. Der Auftragnehmer erhob im Klageverfahren gegen die Gutachten Einwände, die er im Beweisverfahren nicht erhoben hatte.
Das OLG Brandenburg sieht die Einwendungen des Auftragnehmers nicht als verspätet an. Das Gericht habe zwar im Beweisverfahren den Beteiligten Fristen zur Stellungnahme zu den Gutachten gesetzt, aber nicht ausdrücklich auf die Folgen der Nichtbeachtung der Frist hingewiesen. Eine Ausschlusswirkung könne in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 444 ZPO (Beweisvereitelung) auch dann eingreifen, wenn eine Partei ihr mögliche und zumutbare Einwände im
Beweisverfahren nicht erhebe und aus diesem Grund eine spätere Klärung im Rechtsstreit nicht mehr möglich sei. Auch dieser Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Das Urteil des OLG Brandenburg entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH IBR 2006, 1092).