Das Wohnungseigentumsrecht regelt das Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an einem Grundstück, das der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört. Die einschlägigen Bestimmungen zu dieser eigentumsrechtlichen Konstruktion finden sich im Wohnungseigentumsgesetz.
Dieses Gesetz definiert die wesentlichen Begriffe des Wohnungseigentumsrechts und regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander und wie das Wohnungseigentum zur verwalten ist. Bei dieser eigentumsrechtlichen Konstruktion ist insbesondere das „Gemeinschaftseigentum“ konfliktträchtig. Hierunter versteht man all das, was nicht Wohnungs- und Teileigentum ist und gemeinschaftlich allen Eigentümern gehört, wie das Grundstück, und – insbesondere – die Gebäudeteile, die für den Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind (zum Beispiel die tragenden Wände), die Aufzugsanlagen, Treppenhaus und Außenanlagen. Für Eingriffe in dieses Gemeinschaftseigentum bedarf der Wohnungseigentümer die Zustimmung aller Miteigentümer.
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