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Umfang der Herausgabeverpflichtung von Bauträgern

Der Fall:

Eine Bauträgergesellschaft hatte gegenüber dem Hausverwalter die Herausgabe von Kopien des Energieausweises an näher bezeichnete Wohnungseigentümer sowie des Originals von Schließkarte und Schließplan verweigert. Unter anderem hiergegen richtete sich eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft. Am Ausgangsgericht hatte die Klage nur teilweise Erfolg. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ihr Anliegen in der Berufungsinstanz weiterverfolgt.

Die Entscheidung:

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass ein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Energieausweises nur in den jeweiligen Bauträgerverträgen wurzeln kann; an diesen ist die Gemeinschaft als solche nicht beteiligt. Die Ausübungsbefugnis für gemeinschaftsbezogene Ansprüche aus individuellen Bauträgerverträgen kann gleichwohl als geborene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 HS 1 WEG beim Verband liegen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2014 – V ZR 5/2014) und die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz der Wohnungseigentümer überlagern (BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 – V ZR 80/09).

Bei dem konkreten Anspruch kann es sich nur um einen gemeinschaftsbezogenen Individualanspruch der einzelnen Eigentümer handeln; für dessen Geltendmachung fehlt es der Klägerin an der Aktivlegitimation. Hieran änderte auch ein entsprechender Versammlungsbeschluss nichts: Denn zur Durchsetzung nicht gemeinschaftsbezogener Individualansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer sind individuelle Aufträge und Vollmachten der einzelnen Eigentümer erforderlich, während ein Mehrheitsbeschluss rechtlich unzulässig ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 169/14).

Mit der entsprechenden Argumentation hat das Berufungsgericht umgekehrt die Forderung auf Herausgabe des Schließplans und der Schließkarte als begründet erachtet; denn ein solcher Anspruch ist notwendigerweise gemeinschaftsbezogenen. Es liegt ein Fall der geborenen Ausübungsbefugnis des hier aktivlegitimierten Verbands nach § 10 Abs. 6 S. 3 HS 1 WEG vor, so dass keine gekorene Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 3 S. 2 HS 2 WEG notwendig war (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2014 – V ZR 5/14).

(OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2016 – Az.: 3 U 98/16)

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