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Eigentümerversammlung – Originalvollmacht muss greifbar sein

Der Fall:

Bei einer Wohnungseigentümerversammlung in einer Gemeinschaft mit mehr als 1.000 Wohnungen waren nur 30 Eigentümer persönlich anwesend, während ca. 450 Eigentümer durch Vollmacht vertreten gewesen sein sollten. Ein Miteigentümer war angeblich mittels Bevollmächtigung mit Stimmrechten für 16.450 Miteigentumsanteile ausgestattet. Ein anderer Miteigentümer hat vor der ersten Abstimmung die Gewährung von sofortiger Einsicht in sämtliche Originalvollmachten beantragt. Die Mehrheit der anwesenden Eigentümer hat den Antrag abgelehnt. Mit seinem Anfechtungsantrag hat der Kläger die Bevollmächtigung für die nachfolgenden Abstimmungen beanstandet.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Frankfurt hatte einer Berufungsentscheidung festgestellt, dass die Beschlussfassung unter einem formalen Fehler litt; es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

Bestätigt wurde, dass jeder Versammlungsteilnehmer zu einer jederzeitigen Einsicht in die Originalvollmachten berechtigt ist. Der Versammlung steht kein Recht zu einer Entscheidung hierüber in einem Geschäftsordnungsbeschluss zu. Damit war bereits die Ablehnung der Einsichtnahme fehlerhaft. Es wurde nämlich das Recht eines jeden Versammlungsteilnehmers unterlaufen, sich davon zu überzeugen, ob die Zulassung des Vertretenen zu Recht und damit die Beschlussfassung ordnungsgemäß erfolgt waren. Unbeachtlich ist dabei, ob schon die Nichtvorlage der Vollmachten die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses bewirkt, weil der Anfechtungskläger jedenfalls die Vollmachten ausdrücklich zurückgewiesen hatte.

Soweit ein Vertreter keine schriftlichen Vollmachten vorlegen kann und daher zurückgewiesen wird, wird seine Stimmabgabe nach § 174 BGB unwirksam. Ein Nachreichen von Vollmachten sieht das Wohnungseigentumsrecht für den Fall einer ausdrücklichen Rüge nicht vor.

Die Rechtsprechung vermutet widerlegbar die Kausalität des formellen Beschlussfehlers für den Beschluss; eine Widerlegung der Vermutung erfolgt nur bei einer zweifelsfreien Feststellung, dass der Mangel keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte.

(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 5. August 2015 – Az.: 2-13 S 32/13)

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