Die Anscheinsvollmacht ist eine auf Schein gegründete Vertretungsmacht. Diese liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters zwar nicht kannte, es aber hätte erkennen und verhindern können und wenn der Geschäftsgegner annehmen durfte der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters.
– des Architekten
Im Rahmen der Vollmacht des Architekten wird der Umfang der Vertretungsmacht des Architekten für seinen Auftraggeber festgelegt. Ohne Erteilung einer Vollmacht – allein aufgrund seines Architektenauftrages – ist der Architekt nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers / Bauherrn befugt. Es empfiehlt sich, die Vollmacht und ihren Umfang ausdrücklich zu regeln.
– Begriff
Unter einer Vollmacht versteht man die durch Erklärung des Vertretenen (Geschäftsherrn) begründete Befugnis des Vertreters (Bevollmächtigten), rechtsverbindlich für den Vertretenen zu handeln (Vertretungsmacht). Die Vollmacht wird erteilt durch Erklärung des Ver-tretenen gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
– des Bürgermeisters
Per Gesetz erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, also ohne gesonderte Vollmacht, nur die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Im Übrigen bedarf er der gesonderten Bevollmächtigung durch den Gemeinderat. Dies gilt insbesondere auch für Bauaufträge, Architektenverträge etc.
– Duldungsvollmacht
Die Duldungsvollmacht ist eine Vollmacht, die darauf gründet, dass der – angeblich – Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer wiederholt für ihn wie ein Vertreter auftritt und dass der Geschäftsgegner dieses Dulden dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde von dem – angeblich – Vertretenen bevollmächtigt sei.
« zur Glossar-Übersicht