Eine Gewerbe- und / oder Wohnimmobilie wird entweder vom Eigentümer oder von einem durch den Eigentümer bestellten Hausverwalter verwaltet. Die Befugnisse eines Hausverwalters richten sich nach der ihm vom Eigentümer erteilten Verwaltungsvollmacht.
Davon zu unterscheiden ist der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft wird entweder von den Wohnungseigentümern verwaltet oder aber von einem durch die Wohnungseigentümerversammlung bestellten Verwalter, dessen Rechte und Pflichten sich aus § 27 WEG ergeben.
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