Sachverständige sind natürliche Personen, die auf einem bestimmten Fachgebiet über besondere Sachkunde und überdurchschnittliche fachliche Kompetenz verfügen. Auf baurechtsuche.de werden die Sachverständigen in sieben Gruppen/Tätigkeitsschwerpunkte eingeordnet, um die Suche nach kompetenter Unterstützung zu vereinfachen. Die Bestellungsorgane (Architekten-, Ingenieur- sowie Industrie- und Handelskammern) unterscheiden nach sehr viel mehr Themen; hier soll aber nur ein erster Überblick gegeben werden. Wenn klar ist, welche Fragen zu beantworten sind oder welche sachverständige Beratung erforderlich ist, kann so aus den bei den Bestellungsorganen geführten Listen von Sachverständigen leichter ein geeigneter Sachverständiger gefunden werden.
Die Sachverständigen für Honorare, genauer für die Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen, sind zuständig für die Preisbildung und Leistungsfeststellung bei Planungs-, Beschaffungs- und Überwachungsleistungen. Ihre Tätigkeit ist nicht auf den von der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) definierten Bereich beschränkt, wenngleich dieser den Schwerpunkt ihrer Arbeit darstellt. Diese Sachverständigen verfügen über ein besonders ausgeprägtes Wissen im Bereich des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff, 650p ff BGB) und der HOAI. Sachverständige für Honorare sind beispielsweise für alle Parameter, die nach der HOAI das Honorar der Architekten und Ingenieure beeinflussen (Objektart, Leistungsbild, Abrechnungseinheiten, Anrechenbare Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, Honorarzone, Honorarsatz, Leistungsumfang, Zuschläge für Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen) zuständig. Sie kennen sich auch in der internen Kalkulation von Planungsbüros aus, können störungsbedingte Mehrkosten im Planungsbüro bewerten und die Angemessenheit von Zeithonoraren (Zeitaufwand und angemessene Stundensätze) einschätzen. Eine klare Trennung zwischen Sachfragen, die von Sachverständigen beantwortet werden, und Rechtsfragen, die die Rechtsanwälte klären, ist hier nicht möglich. Die Ausprägung dieses Bestellungsgebietes führt dazu, dass die Sachverständigen solche Rechtsfragen, die eng mit der Anwendung der HOAI verbunden sind, regelmäßig in ihre Begutachtung einbeziehen können und müssen. Zur Vorbereitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten ist eine gemeinsame Bearbeitung mit Sachverständigem und Rechtsanwalt stets zu empfehlen.
Die Bestellung der Sachverständigen erfolgt oftmals für einzelne Leistungsbilder (häufig nur für die Gebäudeplanung, Freianlagenplanung oder Vermessungsleistungen). Einzelne Sachverständige sind für Honorare aus sämtlichen Planungsbereichen der Architekten und Bauingenieure zuständig.
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