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HOAI-Taschenkommentar in 2. Auflage unter Berücksichtigung des ab 2018 geltenden Bauvertragsrechts mit „best practice“ der Grundleistungen und verbesserten Teilleistungstabellen

Im Werner-Verlag erschien Ende 2017 der von Klaus Heinlein und Matthias Hilka herausgegebene HOAI-Taschenkommentar in 2. Auflage mit deutlichen Erweiterungen und Neuerungen, siehe https://shop.wolterskluwer.de/recht/bau-und-architektenrecht/architekten-und-ingenieurrecht/25159000-hoai.html. Der Anspruch des Werkes ist größtmöglicher Praxisbezug und Aktualität bei gleichzeitiger kompakter Form (Format ca. A5 bei etwa 1.000 Seiten).

Nach einer allgemeinen Einführung in die HOAI als Preisrechtsverordnung werden die zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Änderungen des BGB für Architekten- und Ingenieurverträge ausführlich erläutert.

In der Kommentierung der einzelnen Teile und Leistungsbilder der HOAI wird die neueste Rechtsprechung berücksichtigt. Die Grundleistungsbeschreibungen in den Anlagen zur HOAI werden auch für Nichtfachleute ausführlich erläutert: was ist darunter genau zu verstehen, welche konkreten Planungsleistungen sind üblicherweise minimal erforderlich? Darüberhinausgehend aber auch: was ist ggf. projektbezogen zu erbringende Grundleistung oder gehört zur „best practice“ in der Bauplanung?

Zu den Honorarsätzen, die nach HOAI frei vereinbar sind, werden konkrete Vorschläge für bestimmte Erschwernisse im Projekt und deren Bewertung unterbreitet.

Ergänzt wird der Taschenkommentar durch neue Teilleistungstabellen für die Objekt- und Fachplanungen, die den Anspruch erheben, gewisse Unzulänglichkeiten anderer Splittingtabellen nicht zu wiederholen: es gibt weder feste Prozentzahlen für einzelne Grundleistungen (wie z.B. bei Fuchs/Berger/Seifert) noch werden häufig mehrere Grundleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst (wie z.B. bei Siemon) oder unbestimmte Abweichungen von 0,5 bis 3,0 % von mittleren Werten als Orientierung definiert (wie z.B. bei Locher/Koeble/Frik). Auch werden eigene Tabellen für die Sonderfälle der Tragwerksplanung nach § 51 Abs. 2 und 3 vorgestellt.

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