Das allgemeine Planungsrecht wird namentlich in das Bauplanungsrecht sowie das Fachplanungsrecht aufgeteilt. Das Bauplanungsrecht dient im Wesentlichen dazu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen und ist zum Großteil durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Das Fachplanungsrecht beinhaltet die Gesetze, die die Feststellung von Plänen für Anlagen des Straßen-, Schienen- und Luftverkehrs, von Abfallentsorgungsanlagen oder Energieanlagen und -leitungen.
Den Fachplanungen im hier verstandenen Sinne steht es neben den Gemeinden kraft eines Fachgesetzes zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für ihren Fachbereich im Wege der Planfeststellung oder einer gebietsbezogenen Nutzungsregelung zu treffen, und diese gegenüber auch gegenüber den Grundstückeigentümern durchzusetzen. Derzeit gibt es 24 Fachplanungen, die von öffentlichen Planungsträgern getragen werden.
« zur Glossar-Übersicht