Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30.06.2009, Az.: 17 W 40/09 (IBR-Online 2009, 491) ist in einem selbständigen Beweisverfahren die Streitverkündung bis zur vollständigen Verfahrensbeendigung – d. h. der letzten Verfahrenshandlung der Parteien bzw. des Gerichts – zulässig.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hatte in einem selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten und im März 2009 ein Ergänzungsgutachten erstattet. Ein Beteiligter beantragte die mündliche Anhörung des Sachverständigen, die im August 2009 stattfinden sollte. Am 20.04.2009 verkündete die dem Beweisverfahren beigetretene Streitverkündete ihrer Lieferantin den Streit und beantragte die gerichtliche Zustellung der weiteren Streitverkündung.
Das Landgericht lehnte die Zustellung mit der Begründung ab, im gegenwärtigen Verfahrensstadium – Gutachten und Ergänzungsgutachten lagen bereits vor – sei die Streitverkündung mangels eines rechtlich geschützten Interesses unstatthaft.
Das OLG Frankfurt ist anderer Auffassung. Die Streitverkündung sei bis zur Beendigung des Beweisverfahrens möglich und statthaft. Deren Zulässigkeit sei nicht davon abhängig, ob und ggf. in welcher Weise die Beteiligung Dritter an dem Verfahren Sinn mache, ob die Streitverkündung zu spät erfolge oder ob und ggf. welche rechtlichen Auswirkungen die Streitverkündung haben werde.
Die Entscheidung hierüber erfolge erst in einem etwa nachfolgenden Rechtsstreit.
Auch wenn die Streitverkündung bis zur vollständigen Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zulässig ist, sollte sie dennoch möglichst frühzeitig – d.h. möglichst noch vor der Einholung des Sachverständigengutachtens – erfolgen. Denn der Streitverkündete ist grundsätzlich nur an Prozess- und Verfahrensergebnisse gebunden, wenn er diese beeinflussen konnte.